Scheinselbständigkeit
Ist ein Freelancer nach dem Gesamterscheinungsbild wie ein Arbeitnehmer an das Unternehmen gebunden, liegt sog. Scheinselbständigkeit vor. Ein Arbeitsgericht würde den Arbeitgeber verpflichten, den freien Mitarbeiter als Angestellten einzustellen. Dieser Verpflichtung würde eine Feststellungsklage voranstehen. Im Volksmund sind dauerhafte freie Mitarbeiter auch als feste Freie bekannt.
Wenn Sie konkrete Fragen zum Thema „Kriterien der Scheinselbständigkeit“ haben sollten, können Sie uns natürlich gern kontaktieren. Unter der Nummer 089 236 84 279 sind wir telefonisch zu erreichen, unsere E-Mail-Adresse lautet albrecht@fachanwalt-arbeitsrecht-dr-albrecht.de. Gern können Sie uns natürlich auch persönlich in unserer Kanzlei besuchen.