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Scheinselbständigkeit: Folgen eines fälschlich als freie Mitarbeit eingestuften Anstellungsverhältnisses

Im Arbeitsrecht erlangt der freie Mitarbeiter bei der Feststellung von Scheinselbständigkeit die Stellung eines Arbeitnehmers mit allen sich aus dem neuen Verhältnis ergebenden Rechten und Pflichten. Damit hat der bisherige freie Mitarbeiter in der Regel allerdings auch nur noch einen Anspruch auf die arbeitnehmerübliche Vergütung, so dass sogar Rückzahlungsansprüche des Arbeitgebers entstehen können. Der Anspruch auf Erstattung überzahlter Honorare umfasst die Summendifferenz zwischen sämtlichen Honorarzahlungen und sämtlichen Vergütungsansprüchen; in die vorzunehmende Verrechnung ist auch ein etwaiger Abfindungsanspruch einzubeziehen. Nachzahlungen von Arbeitsentgelt für die Vergangenheit sind durch die dreijährige Verjährung und ggf. vertragliche und tarifvertragliche Verfallsklauseln beschränkt.

Sozialversicherungsrechtliche Folgen der Scheinselbständigkeit

Sozialversicherungsrechtlich sind Sozialversicherungsbeiträge für das laufende Jahr und die voran gegangenen vier Jahre vom Arbeitgeber nachzuzahlen. Die Nachzahlung umfasst die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge, letztere allerdings nur, soweit sie nicht bei den nächsten drei Lohn- und Gehaltszahlungen nachgeholt werden können. Nur im Rahmen des Antragsverfahrens nach § 7a SGB VI kann der Abzug nach Unanfechtbarkeit der Statusentscheidung noch nachgeholt werden. Der bei Weitem überwiegende Anteil geht jedoch in allen anderen Fällen zu Lasten des Arbeitgebers.

Steuerliche Folgen der Scheinselbständigkeit

Steuerlich haftet der Arbeitgeber für die nicht abgeführte Lohnsteuer und kann neben dem Arbeitnehmer durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden. Soweit der Arbeitgeber den Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung nachträglich abführen muss, ohne dass er bei dem Scheinselbständigen Rückgriff nehmen kann, stellt die Zahlung durch den Arbeitgeber steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, so dass auch insoweit Lohnsteuernachzahlungen entstehen können.

Vom Scheinselbständigen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer kann das Unternehmen nicht mehr als Vorsteuer abziehen, da ein Arbeitnehmer (Scheinselbständiger) kein Unternehmer ist. Soweit die Vorsteuer vom Arbeitgeber für unzulässig abgezogen wurde, muss er sie zurückzahlen. Der Scheinselbständige schuldet dem Finanzamt die zu Unrecht in Rechnung gestellte Umsatzsteuer, solange keine Berichtigung erfolgt ist. Da der Scheinselbständige gleichfalls nicht vorsteuerabzugsberechtigt war, kann das Finanzamt auch von ihm durch einen korrigierten Umsatzsteuerbescheid die zu Unrecht als Vorsteuer abgezogene Umsatzsteuer nachfordern.

Aufgrund der für beide Parteien besonders aber für den Arbeitgeber verheerenden Konsequenzen kommt der Abgrenzung zwischen freier Mitarbeit und Anstellungsverhältnis in der Praxis gravierende Bedeutung zu.

Bei Fragen zum Thema „Folgen der Scheinselbständigkeit“ helfen wir Ihnen natürlich gern weiter. Rufen Sie uns unter der Telefonnummer 089 236 84 279 an oder teilen Sie uns Ihre Fragen schriftlich mit. Unsere E-Mail-Adresse lautet albrecht@fachanwalt-arbeitsrecht-dr-albrecht.de. Selbstverständlich haben Sie darüber hinaus die Möglichkeit, uns in unserer Kanzlei persönlich zu besuchen.