Versteuerung der Abfindung: Ist die Abfindung zu versteuern?
Ja. Eine Abfindung ist zu versteuern, da sie der Besteuerung entsprechend den Regeln über den Lohnsteuerabzug unterliegt. Gewisse steuerliche Vorteile sind noch erzielbar nach den Grundsätzen der sog. Fünftelregelung.
Abfindung versteuern – Beispiel 1:
Ein lediger Arbeitnehmer, Steuerklasse I/0, rentenversicherungspflichtig, erhält im Jahr 2009 eine Abfindung von 5.000 EUR. Das zu versteuernde Einkommen beträgt 15.000 EUR. Zur Berechnung der Einkommensteuer wird die Grundtabelle 2009 verwendet.
Fünftelregelung zur Versteuerung der Abfindung: Das zu versteuernde Einkommen wird um ein Fünftel der Abfindung (um 1000 EUR) erhöht:
Einkommensteuer von 16.000 EUR | 1.711 EUR |
Einkommensteuer von 15.000 EUR | 1.461 EUR |
Differenz | 250 EUR |
Von der Abfindung ist Lohnsteuer von (250 EUR x 5 =) einzubehalten | 1.250 EUR |
Verbleibt eine Nettoabfindung von (5.000 EUR – 1.250 EUR =) | 3.750 EUR |
Abfindung versteuern – Beispiel 2:
Ein lediger Arbeitnehmer erhält im Jahr 2009 eine Abfindung von 250.000 EUR. Das zu versteuernde Einkommen beträgt wie in Beispiel 1 ebenfalls 15.000 EUR.
Fünftelregelung zur Versteuerung der Abfindung: Das zu versteuernde Einkommen wird um ein Fünftel der Abfindung erhöht:
Einkommensteuer von 65.000 EUR | 19.236 EUR |
Einkommensteuer von 15.000 EUR | 1.461 EUR |
Differenz | 17.775 EUR |
Von der Abfindung ist Lohnsteuer von (17.775 EUR x 5 =) einzubehalten | 88.875 EUR |
Verbleibt eine Nettoabfindung von (250.000 EUR – 88.875 EUR =) | 161.125 EUR |
Abfindung versteuern – Beispiel 3:
Der gleiche ledige Arbeitnehmer erhält im Jahr 2009 eine Abfindung von 250.000 EUR, hat aber kein sonstiges zu versteuerndes Einkommen.
Einkommensteuer von 50.000 EUR | 12.950 EUR |
Einkommensteuer von 0 EUR | 0 EUR |
Differenz | 12.950 EUR |
Von der Abfindung ist Lohnsteuer von (12.950 EUR x 5 =) einzubehalten | 64.750 EUR |
Verbleibt eine Nettoabfindung von (250.000 EUR – 64.750 EUR =) | 185.250 EUR |
Damit hat derjenige, der im Jahr der Entlassungsentschädigung noch gearbeitet hat, nach Steuern weniger, als wenn er nicht gearbeitet hätte.
Abfindung versteuern – Beispiel 4:
Die Berechnung wird noch komplizierter, wenn der Arbeitnehmer zusätzlich Leistungen bezogen hat, die dem Progressionsvorbehalt ( § 32b EStG ) unterliegen. Nach R 34.2 EStR 2005 (Steuerberechnung unter Berücksichtigung der Tarifermäßigung) Abs. 1 sind diese Leistungen entsprechend zu berücksichtigen.
Ein lediger Arbeitnehmer erhält im Jahr 2009 eine Abfindung von 250.000 EUR. Das sonstige zu versteuernder Einkommen beträgt 10.000 EUR. Zusätzlich wird Arbeitslosengeld in Höhe von 5000 Euro bezogen. Die Steuersätze beziehen sich auf die Grundtabelle 2009.
Einkommensteuer von 10.000 EUR | 347 EUR |
fiktive Einkommensteuer von 10.000 + 5.000 EUR | 1.461 EUR |
fiktiver Steuersatz in % (1.461 von 15.000 EUR) | 9,74 % |
Einkommensteuer von 10.000 EUR zu 9,74 % | 974 EUR |
Einkommensteuer von 60.000 EUR | 17.136 EUR |
fiktive Einkommensteuer von 60.000 + 5.000 EUR | 19.236 EUR |
fiktiver Steuersatz in % (19.236 von 65.000 EUR) | 29,59 % |
Einkommensteuer von 60.000 EUR mit 29,59 % | 17.756 EUR |
Differenz (17.756 – 974) | 16.782 EUR |
Von der Abfindung ist Lohnsteuer von (16.782 EUR x 5 =) einzubehalten | 83.910 EUR |
Verbleiben netto (265.000 EUR – 974 EUR – 83.910 EUR =) | 180.116 EUR |
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