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Versteuerung der Abfindung: Ist die Abfindung zu versteuern?

Ja. Eine Abfindung ist zu versteuern, da sie der Besteuerung entsprechend den Regeln über den Lohnsteuerabzug unterliegt. Gewisse steuerliche Vorteile sind noch erzielbar nach den Grundsätzen der sog. Fünftelregelung.

Abfindung versteuern – Beispiel 1:

Ein lediger Arbeitnehmer, Steuerklasse I/0, rentenversicherungspflichtig, erhält im Jahr 2009 eine Abfindung von 5.000 EUR. Das zu versteuernde Einkommen beträgt 15.000 EUR. Zur Berechnung der Einkommensteuer wird die Grundtabelle 2009 verwendet.

Fünftelregelung zur Versteuerung der Abfindung: Das zu versteuernde Einkommen wird um ein Fünftel der Abfindung (um 1000 EUR) erhöht:

Einkommensteuer von 16.000 EUR 1.711 EUR
Einkommensteuer von 15.000 EUR 1.461 EUR
Differenz 250 EUR
Von der Abfindung ist Lohnsteuer von (250 EUR x 5 =) einzubehalten 1.250 EUR
Verbleibt eine Nettoabfindung von (5.000 EUR – 1.250 EUR =) 3.750 EUR

Abfindung versteuern – Beispiel 2:

Ein lediger Arbeitnehmer erhält im Jahr 2009 eine Abfindung von 250.000 EUR. Das zu versteuernde Einkommen beträgt wie in Beispiel 1 ebenfalls 15.000 EUR.

Fünftelregelung zur Versteuerung der Abfindung: Das zu versteuernde Einkommen wird um ein Fünftel der Abfindung erhöht:

Einkommensteuer von 65.000 EUR 19.236 EUR
Einkommensteuer von 15.000 EUR 1.461 EUR
Differenz 17.775 EUR
Von der Abfindung ist Lohnsteuer von (17.775 EUR x 5 =) einzubehalten 88.875 EUR
Verbleibt eine Nettoabfindung von (250.000 EUR – 88.875 EUR =) 161.125 EUR

Abfindung versteuern – Beispiel 3:

Der gleiche ledige Arbeitnehmer erhält im Jahr 2009 eine Abfindung von 250.000 EUR, hat aber kein sonstiges zu versteuerndes Einkommen.

Einkommensteuer von 50.000 EUR 12.950 EUR
Einkommensteuer von 0 EUR 0 EUR
Differenz 12.950 EUR
Von der Abfindung ist Lohnsteuer von (12.950 EUR x 5 =) einzubehalten 64.750 EUR
Verbleibt eine Nettoabfindung von (250.000 EUR – 64.750 EUR =) 185.250 EUR

Damit hat derjenige, der im Jahr der Entlassungsentschädigung noch gearbeitet hat, nach Steuern weniger, als wenn er nicht gearbeitet hätte.

Abfindung versteuern – Beispiel 4:

Die Berechnung wird noch komplizierter, wenn der Arbeitnehmer zusätzlich Leistungen bezogen hat, die dem Progressionsvorbehalt ( § 32b EStG ) unterliegen. Nach R 34.2 EStR 2005 (Steuerberechnung unter Berücksichtigung der Tarifermäßigung) Abs. 1 sind diese Leistungen entsprechend zu berücksichtigen.

Ein lediger Arbeitnehmer erhält im Jahr 2009 eine Abfindung von 250.000 EUR. Das sonstige zu versteuernder Einkommen beträgt 10.000 EUR. Zusätzlich wird Arbeitslosengeld in Höhe von 5000 Euro bezogen. Die Steuersätze beziehen sich auf die Grundtabelle 2009.

Einkommensteuer von 10.000 EUR 347 EUR
fiktive Einkommensteuer von 10.000 + 5.000 EUR 1.461 EUR
fiktiver Steuersatz in % (1.461 von 15.000 EUR) 9,74 %
Einkommensteuer von 10.000 EUR zu 9,74 % 974 EUR
Einkommensteuer von 60.000 EUR 17.136 EUR
fiktive Einkommensteuer von 60.000 + 5.000 EUR 19.236 EUR
fiktiver Steuersatz in % (19.236 von 65.000 EUR) 29,59 %
Einkommensteuer von 60.000 EUR mit 29,59 % 17.756 EUR
Differenz (17.756 – 974) 16.782 EUR
Von der Abfindung ist Lohnsteuer von (16.782 EUR x 5 =) einzubehalten 83.910 EUR
Verbleiben netto (265.000 EUR – 974 EUR – 83.910 EUR =) 180.116 EUR

Falls Sie noch weitere Antworten zum Thema Abfindung versteuern benötigen sollten, können Sie mich selbstverständlich anrufen oder in meiner Kanzlei besuchen. Meine Telefonnummer lautet: 089/4190 2147. Natürlich können Sie mir auch eine Email schreiben. Unter der Email-Adresse albrecht@fachanwalt-arbeitsrecht-dr-albrecht.de können Sie mich erreichen.