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Was ist eine Abfindung?

Der Begriff der Abfindung bezeichnet eine einmalige außerordentliche Zahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Entschädigung für den Verlust dessen Arbeitsplatzes und der damit verbundenen Verdienstmöglichkeiten.

Lesen Sie unten weiter Wissenswertes zu Abfindung & Co. oder informieren Sie sich über die folgenden Themen:

Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung bei Kündigung bzw. bei Beendigung des Arbeitsvertrages?

Nein. Ein Arbeitnehmer hat bei Kündigung bzw. Beendigung seines Arbeitsverhältnisses grundsätzlich keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindungszahlung. Rechtsirrig gehen viele Arbeitnehmer davon aus, dass ihnen bei einer durch den Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung eine Abfindung „zustehe“. Das ist jedoch ein weit verbreiteter Irrtum. Unrichtig ist deswegen auch die spiegelverkehrte Annahme von Arbeitgebern, Kündigungen seien unvermeidlich mit der Pflicht zur Zahlung von Abfindungen verbunden.

Wann besteht ausnahmsweise ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung?

Ausnahmsweise kann sich ein solcher Anspruch aus Sozialplänen (Vereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber) oder in Tarifverträgen (Vereinbarung zwischen Betriebsrat und Gewerkschaft), manchmal auch in Einzelarbeitsverträgen ergeben. Möglich ist natürlich auch, dass die Arbeitsvertragsparteien bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine freiwillige vertragliche Vereinbarung über die Zahlung einer Abfindung abschließen (zumeist in Form einer sog. Abwicklungsvereinbarung).

Kann die Verpflichtung zur Zahlung einer Abfindung bereits in die Kündigung aufgenommen werden?

Ja. Der Arbeitgeber kann bereits in der Kündigung eine Abfindung unter Verweis auf § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) anbieten. Dies ist ein gesetzlicher Abfindungsanspruch. In einem solchen Fall führt die Entscheidung des Arbeitnehmers, gegen die sog. „§ 1a Kündigung“ keine Kündigungsschutzklage zu erheben, unmittelbar zu einem Anspruch auf eine Abfindung in Höhe eines halben Monatsverdienst pro Beschäftigungsjahr.

§ 1a KSchG regelt, dass dem Arbeitnehmer im Falle einer betriebsbedingten Kündigung nach Ablauf der Kündigungsfrist ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung in Höhe eines halben Monatsverdienstes pro Beschäftigungsjahr zusteht, wenn der Arbeitgeber in die Kündigungserklärung aufnimmt, dass die Kündigung aus betriebsbedingten Gründen erfolgt und der Arbeitnehmer „bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann“. Zeiträume von mehr als 6 Monaten Betriebszugehörigkeit werden dabei auf ein volles Jahr aufgerundet.

Erfahrungsgemäß machen Arbeitgeber von dieser gesetzlichen Regelung eher selten Gebrauch. Grund: Das Angebot einer Abfindung gemäß § 1a KSchG ist vielen Arbeitgebern zu hoch. Außerdem ist der Weg zu einer friedlichen Abfindungslösung nicht endgültig verbaut, wenn man ein solches Abfindungsangebot nicht gleich zusammen mit der Kündigung dem Arbeitnehmer vorschlägt. Und schließlich besteht die Chance, dass der gekündigte Arbeitnehmer nichts gegen die Kündigung unternimmt, so dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist (§ 4 in Verb. mit § 7 KSchG) „umsonst losgeworden“ ist. Viele Arbeitgeber äußern in der anwaltlichen Beratung die Befürchtung, der Arbeitnehmer verbuche im Kopf die Abfindung bereits auf der Habenseite, um dann im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht „noch eins drauf zu legen“.

Drohen dem Arbeitnehmer bei Nichtannahme der „§ 1a Kündigung“ Nachteile?

Grundsätzlich Nein. Als gekündigter Arbeitnehmer müssen Sie ein Ihnen gemäß § 1a KSchG zusammen mit der Kündigung unterbreitetes Angebot einer Abfindung nicht unbedingt annehmen, sondern können Kündigungsschutzklage erheben und um den Erhalt Ihres Arbeitsplatzes streiten.

Ein solches Vorgehen kommt natürlich vor allem dann in Betracht, wenn einem das Abfindungsangebot gemäß § 1a KSchG, d.h. in Höhe von einem halben Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr, als „zu mickrig“ erscheint, was vor allem bei guter finanzieller Lage des Unternehmens der Fall sein kann.

Erzwingt eine Kündigungsschutzklage die Abfindung?

Nein. Auch eine Kündigungsschutzklage verschafft dem gekündigten Arbeitnehmer keinen rechtlichen Anspruch auf eine Abfindung. Eine Kündigungsschutzklage ist nämlich – im Gegenteil – auf die gerichtliche Feststellung gerichtet, dass die Kündigung des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat. Hat die Klage Erfolg, ist der Arbeitsplatz wieder erlangt, so dass die Zahlung einer Abfindung nicht Streitgegenstand ist.

Bei guten Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage ist der Arbeitgeber aber erfahrungsgemäß eher bereit eine Abfindung zu zahlen, nicht zuletzt um dadurch das finanzielle Risiko auszuschließen, den Prozess zu verlieren. Dieses Risiko besteht für ihn bei langer Verfahrensdauer im Wesentlichen darin, bei einem Sieg des Arbeitnehmers im Kündigungsschutzprozess den Lohn für die Zeit zahlen zu müssen, während der der Arbeitnehmer aufgrund der Kündigung nicht gearbeitet hat (sog. Annahmeverzugsrisiko des Arbeitgebers).

Außerdem kann es dem Arbeitgeber passieren, dass er gemäß §§ 9, 10 KSchG (Kündigungsschutzgesetz) zur Zahlung einer Abfindung verurteilt wird, wenn die Kündigung nach Ansicht des Gerichts unwirksam war, und wenn dem Arbeitnehmer die weitere Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist (z.B. wegen strafrechtlicher Bezichtigungen nach Ausspruch der Kündigung). Eine solche Verurteilung des Arbeitgebers zur Zahlung einer Abfindung kommt aber, anders als ein „freiwilliger“ Abfindungsvergleich, selten vor.

Gibt es Fälle, die außergerichtliche Verhandlungen über Abfindungen nahe legen?

Ja. Der Arbeitnehmer verkauft bildlich gesprochen bei Vereinbarungen über eine Abfindung den rechtlichen Bestandsschutz, den sein Arbeitsverhältnis genießt. Das hat zur Folge, dass Abfindungsangebote normalerweise umso höher ausfallen, je besser dieser Bestandsschutz ist, und umgekehrt gegen Null gehen, wenn dieser Bestandsschutz nur schwach ist.

Will der Arbeitgeber daher z.B. einen Arbeitnehmer, der schwerbehindert ist und deswegen Sonderkündigungsschutz genießt aus betrieblichen Gründen kündigen, muss er erhebliche rechtliche Hindernisse überwinden, d.h. er wird im Falle einer Kündigung eine sich daran anschließende Kündigungsschutzklage mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit verlieren. Entsprechend hoch wird seine Bereitschaft sein, das Einverständnis des Arbeitnehmers mit der Vertragsbeendigung mit einer Abfindung zu erkaufen.

Falls Sie noch wichtige Fragen zum Thema Abfindung bei Kündigung bzw. Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben sollten, können Sie mich gern kontaktieren. Telefonisch bin ich unter der Nummer 089 236 84 279 zu erreichen. Wenn Sie möchten, können Sie mich natürlich auch in meiner Kanzlei besuchen oder sich per Mail bei mir melden. Meine Email-Adresse lautet: albrecht@fachanwalt-arbeitsrecht-dr-albrecht.de.