Wann findet das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Anwendung und wie kann ich als Arbeitgeber die Anwendung des KSchG verhindern?
Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) findet dann auf ein Arbeitsverhältnis Anwendung, wenn das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden hat und wenn zum Zeitpunkt des Zuganges der Kündigung mehr als 10 Mitarbeiter in der Regel bei dem Arbeitgeber beschäftigt sind. Mit anderen Worten: Ab dem sog. 10,25 Mitarbeiter findet das KSchG Anwendung. Solche quotenmäßigen Mitarbeiter (wie im Beispiel 0,25) existieren bei der Berechnung deswegen, weil beispielsweise ein Teilzeitmitarbeiter mit 10 Stunden/ Woche nur mit 0,25 bei der Berechnung der Mitarbeiter (Berechnung gem. § 23 KSchG) mitgezählt wird. Gelangt man bei dieser Überprüfung zu dem Ergebnis, dass das KSchG keine Anwendung findet, so ist die Kündigung sehr viel leichter möglich.
Dieser Gedankenschritt, ob das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet oder nicht, wird von vielen Arbeitgebern vor Ausspruch der Kündigung bereits außer Acht gelassen. Bei Betrieben, deren Mitarbeiteranzahl in einem Bereich zwischen 8 und 15 Mitarbeitern schwankt, sollte ein ständig zu verifizierender Gesichtspunkt sein, ob die Schwelle von 10,25 Mitarbeitern überschritten wird oder nicht (vgl. § 23 KschG). Ggf. muss durch vertragliche Gestaltung, z. B. Einstellung von freien Mitarbeitern, Leiharbeitern, oder Nichteinstellung von Arbeitnehmern sichergestellt werden, dass die Schwelle von 10,25 Mitarbeitern nicht erreicht wird.