Zum Inhalt springen

Personenbedingte Kündigung: Was ist bei personenbedingten Kündigungen besonders beachtenswert?

Bei personenbedingten Kündigungen fällt in der Praxis der Großteil auf Kündigungen wegen lang anhaltender Krankheit bzw. häufigen Kurzerkrankungen.

Betriebsratsanhörung bei personenbedingter Kündigung bzw. Kündigung wegen Krankheit

Gerade in Betrieben, die einen Betriebsrat besitzen, ist hier im Rahmen der Vorbereitung der Kündigung die Betriebsratsanhörung gem. § 102 BetrVG die Nahtstelle, an der die meisten Fehler gemacht werden. Jede zweite Kündigung, die einer Betriebsratsanhörung bedarf, scheitert an dieser Hürde. Denn die Betriebsratsanhörung muss so genau umfassend und inhaltlich korrekt sein, dass sie die spätere Kündigung zu 100 % abbildet. Die Betriebsratsanhörung sollte deswegen am besten durch einen erfahrenen Personalvorstand oder durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht getätigt werden. So verlangt die Rechtsprechung z. B. bei einer personenbedingten Kündigung wegen häufigen Kurzerkrankungen, dass dezidiert und genau die Schäden der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall beziffert werden. Auch muss die Interessensabwägung, d. h. das Für und Wider der Entscheidung für eine Kündigung in der Betriebsratsanhörung bereits umfänglich  abgebildet sein.

Wenn Sie Fragen zum Thema „personenbedingte Kündigung“ haben sollten, stehen wir Ihnen natürlich gern zur Verfügung. Telefonisch sind wir unter der Nummer 089/4190 2147 zu erreichen, per elektronische Post unter der E-Mail-Adresse albrecht@fachanwalt-arbeitsrecht-dr-albrecht.de. Natürlich haben Sie auch die Möglichkeit, uns in unserer Kanzlei zu besuchen.