Betriebsbedingte Kündigung: Unternehmerische Freiheit als wichtige Grundlage für den Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung
Bei Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung fällt in der Praxis auf, dass Arbeitgeber den hier durch Gesetz und Rechtsprechung eingeräumten Spielraum nicht ausreichend ausnützen. Entgegen weitläufiger Ansicht ist der Arbeitgeber in seinen unternehmerischen Entscheidungen relativ frei, auch wenn diese Entscheidungen zu einem Arbeitsplatzverlust führen. In der unternehmerischen Entscheidung, seinen Betrieb in Organisation anders zu gestalten, ist der Arbeitgeber frei. Diese Entscheidung ist durch das Arbeitsgericht nur sehr eingeschränkt überprüfbar, auch wenn durch diese unternehmerische Entscheidung Arbeitsplätze entfallen.
Dieses Kernstück an unternehmerischer Freiheit wird, dies zeigt die Praxis, von den Arbeitgebern oft nicht ausreichend genutzt. Entscheidend ist hier die Einleitung und Darstellung dieser unternehmerischen Entscheidung. Hier werden oft die größten Fehler begangen. Auf keinen Fall darf z. B. als Kündigungsgrund vorgetragen werden, es hätten sich Gewinneinbrüche am Markt ergeben oder die Bestellzahlen seien rückläufig. Diesen Vortrag bei Gericht aussagekräftig nachzuweisen, ist oft unmöglich. Solcher Vortrag ist tödlich.
Betriebsbedingte Kündigung nach Gesellschafterbeschluss oder Geschäftsführerbeschluss
Richtig wäre die Darstellung einer unternehmerischen Entscheidung bestimmte Betriebsbereiche, z. B. anders zu gestalten oder umzustrukturieren, Arbeitserbringung auf weniger Mitarbeiter zu konzentrieren oder aber auch bestimmte Bereiche komplett anders zu organisieren. Diese unternehmerische Entscheidung ist durch einen schriftlichen Gesellschafterbeschluss, aber ggf. auch durch einen schriftlichen Geschäftsführerbeschluss abzubilden. Die Praxis vor dem Arbeitsgericht zeigt, dass die Vorlage eines schriftlichen Gesellschafterbeschlusses bzw. Geschäftsführerbeschlusses betr. eine unternehmerische Entscheidung, die zum Verlust von Arbeitsplätzen führte, kaum angreifbar ist. Ein solcher Beschluss ist eigentlich nur durch den Vortrag von Willkür zu erschüttern, der jedoch regelmäßig vor dem Arbeitsgericht scheitert.
Die ordentliche Vorbereitung einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung mündet deswegen, wenn ich als Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der Vorbereitung der Kündigung beteiligt bin, immer zunächst in die Fertigung eines Gesellschafterbeschlusses bzw. Geschäftsführerbeschlusses. Dieser Gesellschafter- bzw. Geschäftsführerbeschluss wird immer im Prozessverlauf dann gezogen werden, wenn sich der Arbeitnehmer gegen die ausgesprochene Kündigung substantiiert wehrt. Der Ausspruch einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung ohne einen solchen Gesellschafterbeschluss bzw. Geschäftsführerbeschluss ist grob fahrlässig.
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