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Freistellung und Freistellungsmöglichkeit: Kann ich als Arbeitgeber gekündigte Arbeitnehmer immer freistellen?

Gerade in Betrieben, in denen mit hoch sensiblen Betriebsdaten gearbeitet wird, die sich zu einer Weiterverwertung durch den Arbeitnehmer eignen, wird es oft unvermeidbar sein, dass man bei Überreichung der Kündigung den Arbeitnehmer auch bereits von seiner Arbeitsleistung freistellt. Wichtig und vielen Arbeitgebern unbekannt ist in diesem Zusammenhang, dass diese Freistellungsmöglichkeit bereits in dem Arbeitsvertrag abgebildet sein muss. Fehlt eine solche vertragliche Freistellungsklausel nach Ausspruch einer Kündigung, so ist eine Freistellung des gekündigten Arbeitnehmers nicht möglich. Dieser Umstand wird dann gerne von Arbeitnehmern als Druckmittel genutzt. Der Arbeitnehmer kann erfolgreich eine einstweilige Verfügung anstrengen, die auf eine Weiterbeschäftigung bis zum Ende der Kündigungsfrist gerichtet ist. Der Arbeitgeber ist dann einer erheblichen Drucksituation ausgesetzt, wenn für ihn ein Zurückkehren des Arbeitnehmers auf seinen Arbeitsplatz nicht in Frage kommt. In diesen Fällen sind Arbeitgeber dann oft gezwungen, einen für sie nachteilhaften Vergleich abzuschließen. An dieser Stelle zeigt sich, wie vorteilhaft sich eine gute Arbeitsvertragsgestaltung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht auswirkt.

Wenn Sie Fragen zu Ihren Freistellungsmöglichkeiten haben, können Sie uns natürlich jederzeit kontaktieren. Unter der Nummer 089 236 84 279 sind wir telefonisch zu erreichen, unsere E-Mail-Adresse lautet: albrecht@fachanwalt-arbeitsrecht-dr-albrecht.de. Natürlich haben Sie auch die Möglichkeit, uns in unserer Kanzlei zu besuchen.