Kündigung von Mitarbeitern
Leitfaden erfolgreichen taktischen Verhaltens des Arbeitgebers
In meiner tagtäglichen Praxis als Fachanwalt für Arbeitsrecht werde ich sehr oft mit ausgesprochenen Kündigungen von Unternehmern konfrontiert, gegen die der Mitarbeiter Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht erhoben hat. Bei Würdigung der Kündigung fällt sehr oft auf, dass sich der Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung nicht ausreichend arbeitsrechtlich beraten hat, wie eine Kündigung korrekt einzuleiten, auszusprechen und ggf. arbeitsgerichtlich abzuarbeiten ist. Dies ist ärgerlich, weil durch geeignete Vorbereitung einer Kündigung die Chancen für einen Bestand der Kündigung vor dem Arbeitsgericht erheblich gesteigert werden können.
Welche Vorüberlegungen sind vor Ausspruch einer Kündigung anzustellen?
Das deutsche Arbeitsrecht kennt die außerordentliche fristlose Kündigung und die ordentliche Kündigung. Die außerordentlich fristlose Kündigung führt zu einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die ordentliche Kündigung zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Wahrung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist. An diese beiden Kündigungsarten werden verschiedene Anforderungen gestellt. Ist eine der beiden Kündigungsarten avisiert, so stellt sich grundsätzlich erst einmal die Frage, ob das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) auf das Arbeitsverhältnis des zu kündigenden Mitarbeiters Anwendung findet. Dies ist von erheblicher Bedeutung, weil das KSchG die Anforderungen an eine wirksame Kündigung erhöht. Die Vorschriften über das Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses werden durch das KSchG grundsätzlich nicht berührt, vgl. § 13 KSchG. Die Rechtsunwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung kann jedoch nur nach Maßgabe der Formalien und Fristen des KSchG überprüft werden.
Holen Sie sich im Folgenden weitere hilfreiche Informationen zur wirksamen Kündigung durch den Arbeitgeber ein:
Wenn Sie konkrete Fragen zum Thema „Kündigung durch den Arbeitgeber“ haben sollten, können Sie sich gern bei uns melden. Erreichen können Sie uns sowohl telefonisch unter der Nummer 089 236 84 279 als auch auf elektronischem Wege unter der E-Mail-Adresse albrecht@fachanwalt-arbeitsrecht-dr-albrecht.de. Natürlich haben Sie auch die Möglichkeit, uns in unserer Kanzlei zu besuchen.
Grundsätzlich kann die Unterstützung des Arbeitgebers durch einen erfahrenen Fachanwalt für Arbeitsrecht von sehr großem Nutzen sein, zumal die Chancen, Umstrukturierungen im Betrieb kostengünstig zu gestalten, abhängig von früher und profunder juristischer Beratung sind. Dies beginnt bei einer den Praxiszwecken entsprechenden Arbeitsvertragsgestaltung und endet bei der korrekten Einleitung und Vorbereitung der Kündigung. Wir stehen Ihnen in diesem Zusammenhang mit profunder Fachkenntnis, insbesondere Praxiskenntnis zur Verfügung.