Flexible Arbeitszeit
Bei der Gestaltung flexibler Arbeitszeit haben sich zwei Gestaltungen verstärkt heraus gebildet (Arbeitszeitkonto und Abrufarbeit).
a) Arbeitszeitkonto
Hier wird, bei gleich bleibender monatlicher Vergütung, eine flexible Wochenarbeitszeit (z.B. 30-40 Stunden) vereinbart, oft auch Kernzeiten festgelegt. Der Arbeitgeber wird hier berechtigt, unter Beachtung einer angemessenen Ankündigungsfrist, die Wochenarbeitszeit flexibel festzulegen. Mehr- bzw. Minusstunden haben, wie gesagt, keine Auswirkungen auf die Höhe der monatlich geschuldeten Vergütung. Mehr- bzw. Minusstunden werden jedoch einem Arbeitszeitkonto zugeführt. Dieses Konto ist in einem festzulegenden Zeitraum durch Freizeitgewährung auszugleichen. Diesen Ausgleich darf der Arbeitgeber in Zeitpunkt und Umfang frei bestimmen, dies ist Ausfluß seines sog. Direktionsrechts. Meist wird ein Stichtag festgelegt, zu dem das Konto in Geld auszugleichen ist, wenn das Arbeitszeitkonto im Plus steht. Bei negativen Kontostand erfolgt ein Übertrag des Zeitguthabens in das nächste Jahr.
b) Abrufarbeit
Abrufarbeit ermöglicht ebenfalls flexible zeitliche Gestaltungen der Arbeitszeit. Der Arbeitnehmer muss nur dann arbeiten, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur Arbeit auffordert, d.h. die Arbeit abruft. Der Gesetzgeber hat bei diesem Arbeitszeitmodell jedoch Reglementierungen eingebaut. Eine wöchentliche Arbeitszeit muss vereinbart werden. Wird sie nicht vereinbart, so gilt eine 10 Stunden / Woche. D.h.: Der Arbeitgeber muss 10 Stunden Arbeit vergüten, auch wenn sie gar nicht abgerufen wurde, der Mitarbeiter also nicht gearbeitet hat. Wichtig: Diese 10 Stunden Fiktion kann durch Vereinbarung unterschritten werden (z.B. Festlegung einer Abrufarbeitszeit von 5 Stunden). Wird Arbeit abgerufen, so müssen mindestens 3 Stunden abgerufen werden. Diese Stundenzahl kann durch Vereinbarung nicht gesenkt werden. Die Arbeit muss 4 Tage vorher abgerufen werden. Diese Frist kann durch Vereinbarung nicht gekürzt werden.
Die Rechtsprechung erlaubt zu vereinbaren, das der Arbeitgeber 25% mehr als die vereinbarte Wochenarbeitszeit abruft (=Überstunden). Haben die Vertragsparteien 8 Stunden als Wochenarbeitszeit vereinbart, so kann der Arbeitgeber in Summe 10 Stunden / Woche an Arbeitsleistung vergütungspflichtig abrufen.