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Direktionsrecht

Das Direktionsrecht ist in § 106 Gewerbeordnung (GewO) geregelt. Unter dem Direktionsrecht (Weisungsrecht) wird allgemein das Recht des Arbeitgebers verstanden, die im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschriebene Leistungspflicht des Arbeitnehmers nach Art, Ort und Zeit der Leistung einseitig näher zu bestimmen. Das Direktionsrecht wird immer dann aktuell, wenn über dessen Grenzen gestritten wird. Die Anweisung des Arbeitgebers die Arbeit in Zukunft in einem anderen Ort zu leisten führt zu dem Erfordernis des Ausspruches einer Änderungskündigung des Arbeitsverhältnisses, wenn die Anweisung von dem Direktionsrecht eben nicht mehr gedeckt ist. Grundsätzlich gilt: Je allgemeiner der Ort der Arbeitsleistung im Arbeitsvertrag festgelegt ist, desto weiter geht die Befugnis des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer einen anderen Tätigkeitsort im Wege des Direktionsrechts zuzuweisen. Eine Klausel in einem Musterarbeitsvertrag, die den Arbeitgeber berechtigt, den Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsort eines bundesweit tätigen Unternehmens einzusetzen, ist auch dann zulässig, wenn kein maximaler Entfernungsradius vereinbart ist, ja auch wenn keine Ankündigungsfrist genannt ist.