Betriebsübergang
Ein Betriebsübergang liegt vor, wenn infolge eines Übergangs eines Betriebs oder Betriebsteils durch Rechtsgeschäft die Person des Betriebsinhabers wechselt und der neue Betriebsinhaber den Betrieb im Wesentlichen unverändert fortführt, § 613 a BGB. Folge des Betriebsüberganges ist der Übergang sämtlicher von § 613 a BGB erfasster Arbeitsverhältnisse auf den Übernehmer kraft Gesetzes. Der Eintritt in die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis bedeutet: Der Betriebserwerber muss alle aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden oder sich zukünftig aus diesem ergebenden Ansprüche des Arbeitnehmers erfüllen.
Gem. § 613 a BGB ist „Betrieb“ eine wirtschaftliche Einheit, die regelmäßig aus einer organisatorischen Gesamtheit von Personen und Sachen besteht, die auf Dauer zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung zusammengefasst ist.
In Betracht kommen:
- Übernahme von materiellen Betriebsmitteln (Maschinen, Grundstücke)
- Übernahme von immateriellen Betriebsmitteln (Know-how)
- Übernahme der Hauptbelegschaft
- Übernahme von Kundenbeziehungen
§ 613 a BGB setzt den identitätswahrenden Übergang eines Betriebs durch Rechtsgeschäft voraus, worunter eine vertragliche Einheit zwischen Betriebserwerber und Betriebsveräußerer verstanden wird. Der Begriff ist weit zu fassen.
Schwerpunkte anwaltlicher Beratung bei einem Betriebsübergang:
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Betriebsinhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder Betriebsteils ist gem. § 613 a Abs. 4 S. 1 BGB unwirksam. Kündigungen in der Nähe oder in Zusammenhang mit einem Betriebsübergang sind deswegen sorgfältig vorzubereiten. Der Veräußerer hat die Möglichkeit, Arbeitnehmer trotz eines anstehenden Betriebsübergangs auch auf Wunsch des zukünftigen Erwerbers zu kündigen, wenn die Kündigung nicht „wegen“ des Betriebsübergangs erfolgt, sondern sich auf betriebsbedingte Gründe stützen lässt (BAG 18.7.1996 – 8 AZR 127/94). Dies wird häufig verkannt. Voraussetzung für eine solche Veräußererkündigung aufgrund eines Konzeptes beim Erwerber ist aber, dass Erwerber und Veräußerer eine rechtsverbindliche Vereinbarung über den Betriebsübergang und das bestehende Rationalisierungs- oder Sanierungskonzept geschlossen haben und dieses zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Veräußererkündigungen bereits teilweise umgesetzt wurde.
Gem. § 613 a V BGB ist der Arbeitnehmer über den Betriebsübergang in Textform zu unterrichten. Innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung kann der Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber widersprechen (§ 613 a Abs. 6 BGB). Die Erfüllung der Unterrichtungspflicht ist aber keine Voraussetzung für die Wirksamkeit des Übergangs des Arbeitsverhältnisses. Eine rechtlich fehlerhafte Unterrichtung führt jedoch dazu, dass das Widerspruchsrecht der betroffenen Arbeitgebers bis zur Grenze der Verwirkung fortbesteht, also ggf. jahrelang. Die Unterrichtung sollte also fehlerfrei sein in puncto Inhalt, Form, Zeitpunkt und Person des Unterrichtenden.