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Ist die Abfindung sozialversicherungspflichtig?

Nein. Eine Abfindung ist nicht sozialversicherungspflichtig, da sie kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ist. Als solches sind gemäß § 14 Abs.1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung anzusehen, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) lässt sich die Abfindung nicht der Zeit des beendeten Beschäftigungsverhältnisses zuordnen, da die Abfindung gerade wegen des Wegfalls der künftigen Verdienstmöglichkeiten gezahlt wird. Von einer Abfindung gehen, da sie nicht sozialversicherungspflichtig ist, daher keine Sozialabgaben ab, d.h. es werden keine Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung abgezogen.

Sie haben noch weitere Fragen zum Thema Abfindung & Sozialversicherung? Dann rufen Sie mich an. Meine Telefonnummer ist die 089/472433. Natürlich haben Sie auch die Möglichkeit, mir eine Email zu schreiben oder mich in meiner Kanzlei zu besuchen. Meine Email-Adresse lautet: albrecht@fachanwalt-arbeitsrecht-dr-albrecht.de.