Abmahnung und Kündigungserklärungsfrist: Welches sind die häufigsten Fehler der Arbeitgeber bei Ausspruch einer Kündigung?
Findet das KSchG Anwendung, so ergeben sich folgende Konsequenzen für die außerordentliche fristlose und ordentliche Kündigung: Bei der außerordentlich fristlosen Kündigung ist ein sehr wichtiger Gesichtspunkt, der vor dem Arbeitsgericht zu allererst überprüft wird, ob die sog. Kündigungserklärungsfrist gem. § 626 II BGB eingehalten wurde. Die Kündigung muss innerhalb von 2 Wochen ausgesprochen werden, nachdem der Arbeitgeber von den maßgebenden Tatsachen der Kündigung Kenntnis erlangt hat. Bei diesem Prüfungspunkt werden bereits gravierende Fehler begangen. Hier ist das Arbeitsgericht gnadenlos. Sollte diese Frist verstrichen sein, beschäftigt sich das Arbeitsgericht mit den vorgetragenen Gründen der Kündigung nicht mehr.
Richtiges Vorgehen beim Aussprechen einer Abmahnung und einer auf abgemahnten Sachverhalten basierenden Kündigung
Eine solche Kündigungserklärungsfrist kennt die ordentliche Kündigung nicht. Bei der fristlosen Kündigung muss ein wichtiger Grund gemeinsam herausgearbeitet werden, der es dem Arbeitgeber nicht zumutbar erscheinen lässt, mit dem Mitarbeiter bis zum Ende der Kündigungsfrist zusammen zu arbeiten. Die Rechtsprechung hat hier Fallgruppen entwickelt, die als wichtiger Grund Anerkennung finden. Bei steuerbaren Vorgängen, die sich vor allem im verhaltensbedingten Bereich finden, wird es auch oft einer vorherigen Aussprache einer Abmahnung bedürfen, bevor eine außerordentlich fristlose Kündigung Wirksamkeit entfaltet. Ob der einzelne Sachverhalt geeignet ist, einen wichtigen Grund für eine außerordentlich fristlose Kündigung abzugeben, bedarf genauer anwaltlicher Prüfung und Gewichtung des Einzelfalles. In der Praxis zeigt sich oft, dass von einer außerordentlichen fristlosen Kündigung deswegen abgeraten werden muss, weil bisherige Verfehlungen des Mitarbeiters nicht abgemahnt wurden. Nachvollziehbar scheuen Arbeitgeber im laufenden Arbeitsverhältnis natürlich den Ausspruch von Abmahnungen, weil diese das Arbeitsverhältnis emotional stark belasten. Eine professionell vorbereitete außerordentlich fristlose Kündigung greift aber auf abgemahnte Sachverhalte zurück.
Gerade bei Abmahnungen wird wiederum sehr oft der Fehler begangen, dass bereits abgemahnte Sachverhalte zur Kündigung genutzt werden. Abgemahnte Sachverhalte sind jedoch für den Ausspruch einer späteren Kündigung „verbraucht“. Auch wird hier oft der Fehler begangen, dass abgemahnte Sachverhalte einem einheitlichen Lebenssachverhalt entnommen werden. Arbeitsgerichte neigen in diesem Fall dazu, verschiedene Abmahnungen zu einer Abmahnung zusammen zu fassen, was dann oft dazu führt, dass die notwendige Anzahl der Abmahnungen vor Ausspruch der außerordentlich fristlosen Kündigung nicht erreicht wird. Die Praxis zeigt auch, dass eine mündliche Abmahnung vor dem Arbeitsgericht wenig Beweiswirkung entfalten, wenngleich auch mündliche Abmahnungen zulässig sind. Professionelle Kündigungsvorbereitung bedeutet auch, dass die Gestaltung und die Entscheidung des Ob und Wie der Abmahnung dem Fachanwalt für Arbeitsrecht überlassen wird. Selbstverständlich gibt es auch Bereiche, die erfahrungsgemäß den Ausspruch von Abmahnungen und den Ausspruch fristloser Kündigungen begünstigen. Dies hat insbesondere bei Mitarbeitern große Bedeutung, die ordentlich wegen geeigneter Tarifvertragsgestaltung nicht mehr kündbar sind. Hier hat das Herausarbeiten eines Kündigungssachverhaltes große Bedeutung.